Statuten

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1.      Namen

 

Unter dem Namen «HSGAlumni Weinverein – Sapientia per Vinum» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

 

2.     Sitz

 

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten/der Präsidentin des Vorstandes.

 

3.     Zweck

 

(1)     Der Verein bezweckt die Pflege und den Ausbaudes Netzwerks der Ehemaligen von «Sapientia per Vinum – Weinverein an der Universität St. Gallen» (nachfolgend: studentischer Verein) sowie der weininteressierten HSG Alumni. Weiter hat der Verein das Ziel, das Verständnis und die Wertschätzung der Mitglieder und der weininteressierten HSG Alumni für das Kulturgut Wein zu fördern.

 

(2)      Zur Zweckerreichung organisiert der Verein ein Jahresprogramm für die Mitglieder sowie interessierte HSG Alumni. Hierzu tritt er als HSG Alumni Club auf.

 

(3)      Der Verein steht im Austausch mit dem Vorstand des studentischen Vereins. Der Verein kann den studentischen Verein ideell und finanziell unterstützen.

 

(4)      Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

4.     Mittel

 

(1)     Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die folgenden Mittel:

 

a.       Mitgliederbeiträge;

b.      Spenden und Zuwendungen aller Art;

c.       Veranstaltungsbeiträge und Erträge aus der Vereinsaktivität.

 

(2)     Die Mitgliederbeiträge werden jährliche durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

(3)     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

5.     Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche mindestens eine der beiden nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

a.       Mindestens einjährige Mitgliedschaft als Aktivmitglied im studentischen Verein;

b.      Erfolgreiches Erlangen eines akademischen Grades an der Universität St. Gallen.

 

(2)     Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher abschliessend über die Aufnahme entscheidet. Das Aufnahmegesuch erfolgt formlos und wird mit der Zustellung der Beitragsrechnung bestätigt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

(3)     Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem Austritt oder durch Ausschluss.

 

(4)     Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 30 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form an den Vorstandgerichtet werden. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

(5)     Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

 

6.     Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a.       Die Mitgliederversammlung;

b.      Der Vorstand.

 

a.      Die Mitgliederversammlung

 

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

 

(2)     Ausnahmsweise kann der Vorstand beschliessen, die Mitgliederversammlung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form durchzuführen. Die Ausnahme ist zu begründen.

 

(3)     Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden und allfälligen Erläuterungen. Einladungen in elektronischer Form sind gültig.

 

(4)     Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens bis Ende des Kalenderjahres schriftlich oder in elektronischer Forman den Vorstand zu richten.

(5)     Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

 

(6)     Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende:

 

a.      Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b.     Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

c.      Entlastung des Vorstandes;

d.      Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

e.     Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstands;

f.       Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

g.      Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;

h.     Änderung der Statuten;

i.       Auflösung des Vereins.

 

(7)     Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(8)     Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

 

(9)     Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.

 

(10)  Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung sowie über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

(11)  Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

b.      Vorstand

 

(1)     Der Vorstand besteht inklusive Präsidenten/Präsidentin aus mindestens drei Personen und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich.

 

(2)     Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

 

a.     Präsidium;

b.     Finanzen;

c.      Veranstaltungen;

d.     Vereinspflege & Kommunikation.

 

(3)     Ämterkumulation sowie -teilung sind möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

 

(4)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

(5)     Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch in elektronischer Form) gültig.

 

(6)     Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

7.     Zeichnungsberechtigung

 

Der Verein wird grundsätzlich mit Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder vertreten. Für vom Vorstand genehmigte Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied einzeln zeichnen.

 

8.     Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

9.     Auflösung

 

(1)     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

(2)     Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögenfällt an den studentischen Verein. Sofern dieser nicht mehr besteht, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses zuhanden einer gemeinnützigen (steuerbefreiten) Organisation.

 

10.  Schlussbestimmung

 

Diese Statuten sind am 24. Februar 2022 von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt worden. Sie treten per sofort in Kraft und ersetzen sämtliche vorbestehenden Statuten.

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